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Infos:
kleingedrucktes
Beförderungsvertrag
Die Beförderung auf Grund des Flugtickets unterliegt dem
§102 (Abs. 4) LFG
Jeder Fluggast ist gemäß §156 LFG während der Beförderung
und während des Ein- und Aussteigens mit einer Deckungssumme
von SZR 100.000 gegen Tod und dauernde Erwerbsunfähigkeit
aus der Fluggastversicherung versichert.
Die Haftpflichtversicherung zur Deckung der
Schadensersatzansprüche beträgt pro Fluggast gem. §164 Abs.2
LFG SZR 250.000, mindestens jedoch SZR 100.000.
Die
Haftpflichtversicherung für Drittschäden beträgt gem. §164
Abs.1 LFG bis 500 kg MTOM SZR 750.000, bis 1000 kg
MTOM SZR 1.500.000 und bis 2700 kg MTOM SZR
3.000.000.
Für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder der
Beschädigung für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt
oder mit sich führt ist die Haftung gemäß §160 LFG auf
SZR 1.000
beschränkt.
Die Mitnahme von gefährlichen Gütern (JAR-OPS 1.080) sowie
von Waffen und Kampfmittel (JAR-OPS 1.065) ist verboten.
Trifft den Geschädigten ein Verschulden so ist §1304 ABGB
sinngemäß anzuwenden.
Unter Einfluss von Alkohol oder Rauschmittel stehende
Personen dürfen nicht befördert werden.
Der Pilot haftet nicht für Schäden, die aus der Befolgung
geltender Rechts- und Flugbestimmungen, behördlicher
Vorschriften oder Anweisungen eintreten.
Die Durchführung der Flugbewegungen obliegt allein dem
verantwortlichen Piloten.
SZR =
Sonderziehungsrechte =
SDR = special drawing rights
mehr Infos zu
SZR/SDR siehe
IMF
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